Satzung

Satzung der Dr. Elmar Schlögl Stiftung zum Schutz von einheimischen Greifvögeln und Eulen in Bayern in 85764 Oberschleißheim

(Stand November 2014)

§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Dr. Elmar Schlögl Stiftung zum Schutz von einheimischen Greifvögeln und Eulen in Bayern“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 85764 Oberschleißheim (Landkreis München), vorher: Attenham (Landkreis Bad Tölz/Wolfratshausen). Die Änderung des bürgerlichen Sitzes erfolgt im Zuge des Wechsels des Vorstandsvorsitzenden. Die Satzungsneufasssung erfolgt aufgrund rechtlicher Aktualisierungen und auf Veranlassung der aufsichtsführenden Behörde sowie aufgrund des Fortfalls eines Teils des Stiftungsvermögens durch rechtskräftige Aufhebung des Kaminkehrerrealrechts.

§ 2
Stiftungszweck 

(1) Zweck der Stiftung 
1. Unterstützung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Erhaltung der Vogelwelt, wobei vor allem der Schutz und die Erhaltung von Greifvögeln und Eulen in Bayern voran stehen,
2. Förderung von anerkannten Greifvogelauffangstationen,
3. Gewährung von Zuschüssen für Forschungen auf dem Gebiet des Schutzes von Greifvögeln und Eulen,
4. Ausschreibung und Hingabe von Preisen zur Anerkennung besonderer  Forschungsergebnisse auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung von Greifvögeln  und Eulen.
5. Die Stiftung verfolgt nach Ihrer Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung des steuerbegünstigten Zwecks des Naturschutzes.

(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch finanzielle Unterstützung in Form eines Dr.-Elmar-Schlögl-Förderpreises und/oder Dr.-Elmar-Schlögl-Stiftungspreises erfüllt.
Der Dr. Elmar-Schlögl-Förderpreis soll laufenden und künftigen wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungen dienen; durch den Dr.-Elmar-Stiftungspreis sollen dem gegenüber herausragende, teilweise oder vollständig abgeschlossene wissenschaftliche Arbeiten ausgezeichnet werden.
Details zu den Fördermaßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden in einer durch den Vorstand beschlossenen Förderrichtlinie festgelegt.

(3) Die Stiftung sorgt für öffentlichkeitsbezogene Darstellung der Stiftungsziele, z. B. durch eine Website. In diesem Zusammenhang kann die Stiftung auch als „Schlögl-Stiftung“ bezeichnet werden. (z. B. beim Logo)

(4) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

§ 3 
Einschränkungen 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten  aufgrund dieser Satzung nicht zu.  

§ 4 
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 5
Stiftungsmittel 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung
Des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Davon ausgenommen sind die Rücklagebildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen
Gemäß § 58 Nr. 7a AO.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(4) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögens zugeführt werden.

§ 6
Stiftungsvorstand 

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen werden ersetzt.

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Amtszeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist unbefristet. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung ist Herr Prof. Dr. Rüdiger Korbel Vorsitzender des Stiftungsvorstandes, Herr Dr. Rainer Hussong der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und Frau Dr. Julia Gräfin Maltzan weiteres Vorstandsmitglied. Der Stiftungsvorstand ergänzt sich durch Zuwahl. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt. 

(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden, die/der die Vorsitzende/den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. 

§ 7
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Ist er verhindert oder aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden, vertritt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit dem dritten Vorstandsmitglied den Vorstandsvorsitzenden der Stiftung. 

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere:

1. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen.
2. Ausschreibung des „Dr.-Elmar-Schlögl-Förderpreises“ und des „Dr.-Elmar-Schlögl-Stiftungspreises zum Schutz von Greifvögeln und Eulen.
3. Erarbeitung und Verabschiedung der Förderrichtlinie mit den Vergabekriterien für Förderprojekte und Preisvergaben nach § 2.
4. Aufstellung des Haushaltsvoranschlages.
5. Ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege.
6. Aufstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht) und Fertigung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

§ 8 
Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten folgende Bestimmungen:

1. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmenabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzurufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen oder der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes dies verlangen.
2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erhebt.
3. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 9 Abs. 3 Satz1 vorliegt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben,
Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Diese Regelung gilt nicht für Entscheidungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1.
6. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Zur Erfüllung des Satzungszweckes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 finden für Rechtsgeschäfte bis 250 €/Jahr/Förderantrag sowie für Verwendung von Spenden, die für die entsprechende Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 eingegangen sind, die Bestimmungen des Art. 14  Abs. 1 BayStG keine Anwendung.

§ 9 
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des kompletten Stiftungsvorstandes. Die Beschlüsse werden erst nach der Genehmigung durch die Regierung (§ 11 Abs. 1) wirksam. 

§ 10
Vermögensfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Klinik für Vögel, Reptilien, Zierfische und Amphibien des steuerbegünstigten des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks des Naturschutzes sowie des Schutzes von einheimischen Greifvögel und Eulen in Bayern.

§ 11
Stiftungsaufsicht 

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. 

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 12
Inkrafttreten 

Die Satzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die erste Fassung der Stiftungssatzung vom 13.05.1983 außer Kraft. 

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